Allgemeine Geschäftsbedingungen Hochpfand, C4 AG / Pfandleihe

1.         Geltung der Vertragsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf sämtliche von Hochpfand, eine Unternehmung der C4 AG, abgeschlossenen Pfandkreditverträge Anwendung.

2.         Berechtigungen des Verpfänders

Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und der Entgegennahme des Pfandscheins, dass er im Zeitpunkt der Übergabe des Pfandes der alleinige Eigentümer des Pfandes ist, das Pfand nicht mit Rechten Dritter belastet ist und dass er bei Übergabe auch die Verfügungsbefugnis über das Pfand besitzt. Soweit zur Bestellung des Pfandrechts die Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners erforderlich ist, erklärt der Verpfänder, dass diese Einwilligung des Ehegatten oder Lebenspartners vorliegt.

3.         Befriedigung des Pfandleihers

a)         Ist das Pfandrecht zu Gunsten des Pfandleihers wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), verpflichtet sich der Pfandleiher sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütung und Kosten nur aus dem Pfand zu befriedigen. Die klageweise Geltendmachung dieser Zahlungsansprüche wird durch diese Verpflichtung nicht ausgeschlossen. Unberührt bleibt auch die Berechtigung des Pfandleihers, mit diesen Zahlungsansprüchen aufzurechnen.

b)         Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten oder wegen des Fehlens der erforderlichen Zustimmung des Ehegatten oder Lebenspartners kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die im Pfandschein vorgemerkten Zinsen, sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Kostenvergütung zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird hiervon nicht berührt. Dem Verpfänder ist der Nachweis gestattet, dass dem Pfandleiher ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Schadensersatzpflicht des Verpfänders lässt die vertragliche Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens unberührt. Sind Verpfänder und Darlehensnehmer personenverschieden, so haften sie als Gesamtschuldner.

c)         Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich seine Berechtigung zur Geltendmachung des Herausgabeanspruches ergibt, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat. Ist der Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe. Dem Verpfänder ist der Nachweis gestattet, dass dem Pfandleiher ein geringerer Schaden entstanden ist.

4.         Auslösung des Pfandes

a)         Die Auslösung des Pfandes kann gegen Rückzahlung des Darlehens und der Zahlung der fälligen Zinsen, Vergütung und Kosten sowie unter Ablieferung des Pfandscheins verlangt werden. Das Darlehen kann bereits vor Fälligkeit zurückgezahlt werden. Die Herausgabe des Pfandes kann nicht mehr verlangt werden, wenn der Pfandleiher zur Verwertung des Pfandes berechtigt ist und er das Pfand zu diesem Zweck bereits an die zur Verwertung befugte Person herausgegeben hat.

b)         Durch die Herausgabe des Pfandes an den Pfandscheininhaber wird der Pfandleiher auch dann von seiner Verpflichtung zur Herausgabe frei, wenn der Pfandscheininhaber nicht der Inhaber des Herausgabeanspruches ist, es sei denn, der Pfandleiher hat vorsätzlich oder grob fahrlässig die Nichtberechtigung außer Acht gelassen.

c)         Ort der Abholung kann ein anderer Ort sein, als der Ort der Pfandabgabe.

5.         Verlängerung des Vertrages

Der Pfandleiher ist zu einer Verlängerung des Pfandkreditvertrags nur gegen Zahlung der bisher fällig gewordenen Zinsen, Vergütung und Kosten bereit. Der Pfandleiher behält sich seine Entscheidung über eine Verlängerung des Vertrages für den Einzelfall vor.

6.         Verlust des Pfandscheines

Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen. Der Verpfänder hat den Verlust des Pfandscheines glaubhaft zu machen, indem er die äußeren Umstände der Verpfändung und das Pfand hinreichend genau bezeichnet. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Kosten der Ausstellung einer Verlustbescheinigung trägt der Verpfänder. Die Auslösung des Pfandes oder die Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nach einer Verlustanzeige grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

 7.     Vergütung

Der Pfandleiher erhält für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehensbetrages. Ferner erhält er eine monatliche Vergütung für die Kosten des Geschäftsbetriebes. Übersteigt das Darlehen den Betrag von EUR 300,00 wird die monatliche Vergütung im Einzelfall vereinbart. Im Übrigen gelten für die monatliche Vergütung die Bestimmungen der Anlage § 10 Absatz 1 Nr. 2 Pfandleihverordnung. Für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung erhält der Pfandleiher eine tägliche Vergütung, wenn es sich bei dem Pfand um ein mit Hilfsmotor betriebenes Fahrrad, ein Kleinkraftrad, ein Kraftrad mit und ohne Beiwagen, einen Kraftwagen, eine Zugmaschine oder einen Kraftfahrzeuganhänger handelt. Zinsen und Kostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8.      Verwertung

a)         Der Pfandleiher ist berechtigt, sich einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand zu befriedigen, es sei denn, dass der Verpfänder einer früheren Verwertung zustimmt. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung. Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, kann die Verwertung durch freihändigen Verkauf erfolgen. Der Pfandleiher verpflichtet sich, die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekannt zu machen.

b)         Der Verpfänder als Eigentümer verzichtet auf eine vorherige Androhung der Versteigerung, sowie auf die Einhaltung einer Frist für den Verkauf ab Eintritt der Verkaufsberechtigung. Der Verpfänder als Eigentümer verzichtet ferner auf eine Benachrichtigung von dem Verkauf des Pfandgegenstandes und dem Ergebnis des Verkaufs.

c)         Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlösen. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

d)         Nach Eintritt der Verwertungsberechtigung kann sich der Pfandleiher im Einzelfall mit dem Verpfänder auf eine von den unter a) vorgesehenen Verwertungsmöglichkeiten abweichende Art des Verkaufs des Pfandgegenstandes verständigen, falls dies günstiger für die Parteien erscheint. Eine abweichende Art des Pfandverkaufs wird nach Eintritt der Verwertungsberechtigung durch gesonderte Vereinbarung geregelt.

9.         Übererlös

Ein etwaiger Übererlös steht dem Verpfänder als Eigentümer zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. Übererlös ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfandverkauf, der die Forderungen des Pfandleihers auf Rückzahlung des Darlehens, auf Zahlung der Zinsen und der Vergütung sowie auf Zahlung der Verwertungskosten und der besonderen Versicherungskosten übersteigt. Wird der dem Übererlös entsprechende Betrag nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.

 Versicherung und Haftungsbeschränkung

a)         Der Pfandleiher ist verpflichtet, das Pfand zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchsdiebstahl, sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern. Verlangt der Verpfänder eine darüber hinausgehende Versicherung des Pfandes, so ist er verpflichtet, die Prämien dieser Versicherung zu tragen.

b)         Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste am Pfand oder für die Zerstörung oder den Verlust des Pfandes nur im Umfange der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

c)         Der Pfandleiher ist berechtigt, das Pfand zum jeweiligen Aufbewahrungsort und zurück zum Ort der Pfandübergabe zu überführen. Die Überführung zum jeweiligen Aufbewahrungsort und zurück zum Ort der Pfandübergabe erfolgt auf Gefahr des Verpfänders.

Haftung des Verpfänders

Der Verpfänder haftet den Pfandleiher für den durch die Beschaffenheit des Pfandes entstehenden Schaden, es sei denn, dass der Verpfänder die Gefahr drohende Beschaffenheit des Pfandes bei Hinterlegung weder gekannt hat noch kennen musste oder er diese dem Pfandleiher angezeigt oder dieser sie ohne die Anzeige gekannt hat.

Sonstige Vereinbarungen

a)         Die Rückgabe des Pfandes kann auch mittels eines Transportunternehmens erfolgen. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Ziffer 4 gilt entsprechend. Der Transport erfolgt auf Gefahr dessen, der die Versendung verlangt. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 10 b) gilt entsprechend.

b)         Der Pfandkreditvertrag kann postalisch verlängert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Ziffer 4 gilt entsprechend.

c)         Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten, Rückporto beizufügen.

d)         Der Verpfänder ist verpflichtet, einen etwaigen Wohnortwechsel dem Pfandleiher schriftlich mitzuteilen und sicher zu stellen, dass er durch den Pfandleiher postalisch zu erreichen ist.

13.       Gerichtsstand

a)         Gerichtsstand ist München.

b)         Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Vorschrift

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Bedingungen nicht. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

In den vorgenannten Fällen sind die Parteien verpflichtet, an Stelle der unwirksamen Regelung bzw. zur Ausfüllung der Regelungslücke diejenige rechtlich wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem von den Vertragsparteien verfolgten wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck am nächsten kommt.

15.       Datenschutz/Einwilligung

a)         Weitergabe und Verarbeitung von Kundendaten

Die Daten des Verpfänders und von Kunden werden für betriebsinterne Zwecke der C4 AG, soweit im Rahmen der Datenschutzgesetze zulässig, elektronisch gespeichert, verarbeitet und ausgewertet. Der Verpfänder stimmt der Fertigung einer Ausweiskopie zu.

Die C4 AG ist berechtigt, die Daten des Verpfänders zur Überprüfung ihrer Richtigkeit und zur Feststellung der Identität des Verpfänders an von der C4 AG beauftragte und zur Vertraulichkeit verpflichtete Dritte weiterzugeben.

b)         Einwilligung des Verpfänders

Der Verpfänder erteilt hiermit zur Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe seiner Daten im vorgenannten Umfang durch die C4 AG ausdrücklich seine Einwilligung.

C4 AG for Consulting, Commerce, Clearing and Cooperation

Hochpfand, Geschäftsbereich: Pfandleihe

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